Die
nachfolgende Übersicht orientiert sich an den aktuellen gesetzlichen Regelungen
vom 31.03.2020 in Hessen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit.
Für Selbständige
und Unternehmer:
Selbstständige und
Unternehmer, die Verdienstausfälle durch die Corona-Krise haben und dadurch in
eine Notlage geraten sind, können einen Zuschuss vom Staat
erhalten:
Die Zuschüsse gibt
es in der Höhe bis zu 10.000 Euro für Selbstständige, Freiberufler,
Kleinunternehmer und Unternehmer mit bis zu 5 Mitarbeitern. Für Unternehmen zwischen
5 und 10 Beschäftigte sind bis zu 20.000 Euro und bei 10 bis 50 Beschäftigten sogar
bis zu 30.000 Euro möglich.
Die Anträge für die Zuschüsse für Gewerbetreibende in Hessen können nur hier beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden.
Dazu können Sie
sich unter der Telefonnummer 0561 1060 beraten lassen.
Bei dem Antrag könnten Sie sich durch eine sachkundige Person in Ihrem Umfeld vor Ort beraten lassen, die Erfahrungen mit Finanzen und dem Internet hat.
Ergänzung: Kulturschaffende und Künstler finden hier eine aktuelle Übersicht über Unterstützungsmöglichkeiten.
Darüber
hinaus kann das Bundesland Hessen Freiberufler und Unternehmen mit Krediten
zu relativ günstigen Konditionen unterstützen. Dazu gibt es eine Beratung
bei der WI Bank:
Postadresse:
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, 60297 Frankfurt am Main
Tel. 0611 774‑7333 (8 bis 18 Uhr)
Internet: https://www.wibank.de/wibank/corona
Email:
foerderberatunghessen@wibank.de
Für Unternehmen gibt es darüber hinaus vereinfachte Möglichkeiten zur Beantragung von Kurzarbeit für ihre Beschäftigten.
Bei Sozialleistungen:
Diejenigen,
die bereits vor der Corona-Krise Leistungen vom Jobcenter, Sozialhilfe oder Grundsicherung
im Alter erhalten haben, für die gibt es im Moment keine größeren Änderungen.
Es gibt
aber einen erleichterten Zugang für die Leistungen vom Jobcenter,
Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter:
Wer ab
dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Sozialleistungen
stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn
erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.
Und in
den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete
und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Familien, die keine Sozialleistungen erhalten und ein geringes Einkommen haben, können erleichtert einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (Tel. 0800 4 555530) beantragen. Bei Neuanträgen ist aktuell nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend.
Für
Mieter:
Wegen
Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter
das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den
Auswirkungen der Corona-Krise beruhen. Allerdings müssen die Mieten zu einem
späteren Zeitpunkt nachgezahlt werden inklusive Verzugszinsen.
Bei hohen
Sonderausgaben:
Wer Sonderausgaben wie z. B. zur Tilgung von Krediten oder Versicherungsbeiträge bezahlen muss, kann derzeit unter Umständen einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub erhalten. Dies gilt für Versicherungen, die vor dem 8. März abgeschlossen wurden sowie für Darlehensverträge, die vor dem 15. März vereinbart wurden. Wichtig: Die Zahlungsverpflichtungen bleiben natürlich – wer jetzt nicht bezahlen kann, wird das später nachholen müssen.