„Ewige Ruhe” / Bund-Länder-Vereinbarung
Seit Dezember 2018 gilt die bundesweite „Bund-Länder-Vereinbarung betreffend den Erhalt der Gräber der unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft verfolgten Sinti und Roma“.
Damit gilt die alte Hessische Regelung nicht mehr.
Auch wenn bereits — unter der alten Regelung — ein Antrag gestellt wurde, muss nun ein neuer Antrag gestellt werden.
Übersicht zur Bund-Länder-Vereinbarung seit Dezember 2018
Beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) kann für verfolgte Angehörige der Minderheit ab der ersten Verlängerung des Grabes ein Antrag zur Erstattung der Kosten eingereicht werden. Nach jedem weiteren Ablauf der Nutzungsfrist muss ein neuer Antrag beim BADV gestellt werden. Es gibt keine automatische und dauerhafte Übernahme der Kosten, sondern immer nur für die eingereichte Rechnung.
Dies bedeutet:
- Das BADV zahlt nach Antrag die Kosten für die erste Verlängerung der Grabnutzung.
- Es werden nur die Kosten für verfolgte Angehörige der Minderheit übernommen. Leere Grabplätze und Grabplätze von Personen, die nach 1945 geboren wurden, müssen von den Angehörigen selbst bezahlt werden.
- Beispiel: In einer Gruft mit insgesamt sechs Grabstellen liegen drei Personen, die im Nationalsozialismus verfolgt wurden, eine Person, die nach 1945 geboren wurde und zwei Plätze sind noch frei. Das BADV übernimmt dann 50 % (3 von 6 Grabplätzen) der entstehenden Kosten. 50 % müssen die Nutzungsberechtigten zahlen.
- Mit dem Antrag muss eine Bestätigung über das Verfolgungsschicksal und die Rechnung über die Verlängerungskosten eingereicht werden. (Die Bestätigung über das Verfolgungsschicksal stellen die Landesverbände oder der Zentralrat aus.)
- Der Antrag kann erst nach Ablauf der Nutzungszeit und mit Erhalt der Rechnung über die Verlängerungskosten eingereicht werden.
- Wichtig: Während der Antragstellung und Bearbeitungszeit sollte beim Friedhof ein „Mahnstopp“ eingerichtet werden. (Mahngebühren oder Ähnliches werden nicht erstattet.)
- Ist eine Verlängerung der Grabnutzung aus friedhofsrechtlichen Gründen nicht möglich, werden die Kosten und Gebühren für eine Umbettung übernommen.
- Die Pflege der Gräber und die damit verbundenen Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu zahlen.
Das bedeutet für nutzungsberechtigte Personen:
- Nach Ablauf der Grabnutzungszeit erhalten Sie einen Brief von der Friedhofsverwaltung mit der Frage, ob und für wie lange die Grabstätte verlängert werden soll.
- Diesen Brief unbedingt beantworten! Sonst könnte die Räumung des Grabes drohen.
- Danach erhalten Sie die Rechnung für die Verlängerung.
- Mit dieser Rechnung stellen Sie einen Antrag auf Erstattung der Kosten.
Melden Sie sich beim Landesverband. Wir beraten und helfen beim Antrag.