Erhalt der Grabstätten NS-verfolgter Sinti und Roma

„Ewige Ruhe” / Bund-Länder-Vereinbarung

Seit Dezem­ber 2018 gilt die bun­desweite „Bund-Län­der-Vere­in­barung betr­e­f­fend den Erhalt der Gräber der unter nation­al­sozial­is­tis­ch­er Gewaltherrschaft ver­fol­gten Sin­ti und Roma“.

Damit gilt die alte Hes­sis­che Regelung nicht mehr.

Auch wenn bere­its — unter der alten Regelung — ein Antrag gestellt wurde, muss nun ein neuer Antrag gestellt wer­den.

Übersicht zur Bund-Länder-Vereinbarung seit Dezember 2018

Beim Bun­de­samt für zen­trale Dien­ste und offene Ver­mö­gens­fra­gen (BADV) kann für ver­fol­gte Ange­hörige der Min­der­heit ab der ersten Ver­längerung des Grabes ein Antrag zur Erstat­tung der Kosten ein­gere­icht wer­den. Nach jedem weit­eren Ablauf der Nutzungs­frist muss ein neuer Antrag beim BADV gestellt wer­den. Es gibt keine automa­tis­che und dauer­hafte Über­nahme der Kosten, son­dern immer nur für die ein­gere­ichte Rech­nung. 

Dies bedeutet:

  • Das BADV zahlt nach Antrag die Kosten für die erste Ver­längerung der Grab­nutzung.
  • Es wer­den nur die Kosten für ver­fol­gte Ange­hörige der Min­der­heit über­nom­men. Leere Grab­plätze und Grab­plätze von Per­so­n­en, die nach 1945 geboren wur­den, müssen von den Ange­höri­gen selb­st bezahlt wer­den.
  • Beispiel: In ein­er Gruft mit ins­ge­samt sechs Grab­stellen liegen drei Per­so­n­en, die im Nation­al­sozial­is­mus ver­fol­gt wur­den, eine Per­son, die nach 1945 geboren wurde und zwei Plätze sind noch frei. Das BADV übern­immt dann 50 % (3 von 6 Grab­plätzen) der entste­hen­den Kosten. 50 % müssen die Nutzungs­berechtigten zahlen.
  • Mit dem Antrag muss eine Bestä­ti­gung über das Ver­fol­gungss­chick­sal und die Rech­nung über die Ver­längerungskosten ein­gere­icht wer­den. (Die Bestä­ti­gung über das Ver­fol­gungss­chick­sal stellen die Lan­desver­bände oder der Zen­tral­rat aus.)
  • Der Antrag kann erst nach Ablauf der Nutzungszeit und mit Erhalt der Rech­nung über die Ver­längerungskosten ein­gere­icht wer­den.
  • Wichtig: Während der Antrag­stel­lung und Bear­beitungszeit sollte beim Fried­hof ein „Mahn­stopp“ ein­gerichtet wer­den. (Mah­nge­bühren oder Ähn­lich­es wer­den nicht erstat­tet.)
  • Ist eine Ver­längerung der Grab­nutzung aus fried­hof­s­rechtlichen Grün­den nicht möglich, wer­den die Kosten und Gebühren für eine Umbet­tung über­nom­men.
  • Die Pflege der Gräber und die damit ver­bun­de­nen Kosten sind von den Nutzungs­berechtigten zu zahlen.

Das bedeutet für nutzungs­berechtigte Per­so­n­en:

  • Nach Ablauf der Grab­nutzungszeit erhal­ten Sie einen Brief von der Fried­hofsver­wal­tung mit der Frage, ob und für wie lange die Grab­stätte ver­längert wer­den soll. 
  • Diesen Brief unbe­d­ingt beant­worten! Son­st kön­nte die Räu­mung des Grabes dro­hen.
  • Danach erhal­ten Sie die Rech­nung für die Ver­längerung.
  • Mit dieser Rech­nung stellen Sie einen Antrag auf Erstat­tung der Kosten.

Melden Sie sich beim Lan­desver­band. Wir berat­en und helfen beim Antrag.