Erhalt der Grabstätten NS-verfolgter Sinti und Roma

Ewige Ruhe” / Bund-Länder-Vereinbarung

Seit Dezem­ber 2018 gilt die bun­des­wei­te „Bund-Län­der-Ver­ein­ba­rung betref­fend den Erhalt der Grä­ber der unter natio­nal­so­zia­lis­ti­scher Gewalt­herr­schaft ver­folg­ten Sin­ti und Roma“.

Damit gilt die alte Hes­si­sche Rege­lung nicht mehr.

Auch wenn bereits — unter der alten Rege­lung — ein Antrag gestellt wur­de, muss nun ein neu­er Antrag gestellt wer­den.

Übersicht zur Bund-Länder-Vereinbarung seit Dezember 2018

Beim Bun­des­amt für zen­tra­le Diens­te und offe­ne Ver­mö­gens­fra­gen (BADV) kann für ver­folg­te Ange­hö­ri­ge der Min­der­heit ab der ers­ten Ver­län­ge­rung des Gra­bes ein Antrag zur Erstat­tung der Kos­ten ein­ge­reicht wer­den. Nach jedem wei­te­ren Ablauf der Nut­zungs­frist muss ein neu­er Antrag beim BADV gestellt wer­den. Es gibt kei­ne auto­ma­ti­sche und dau­er­haf­te Über­nah­me der Kos­ten, son­dern immer nur für die ein­ge­reich­te Rechnung. 

Dies bedeu­tet:

  • Das BADV zahlt nach Antrag die Kos­ten für die ers­te Ver­län­ge­rung der Grabnutzung.
  • Es wer­den nur die Kos­ten für ver­folg­te Ange­hö­ri­ge der Min­der­heit über­nom­men. Lee­re Grab­plät­ze und Grab­plät­ze von Per­so­nen, die nach 1945 gebo­ren wur­den, müs­sen von den Ange­hö­ri­gen selbst bezahlt werden.
  • Bei­spiel: In einer Gruft mit ins­ge­samt sechs Grab­stel­len lie­gen drei Per­so­nen, die im Natio­nal­so­zia­lis­mus ver­folgt wur­den, eine Per­son, die nach 1945 gebo­ren wur­de und zwei Plät­ze sind noch frei. Das BADV über­nimmt dann 50 % (3 von 6 Grab­plät­zen) der ent­ste­hen­den Kos­ten. 50 % müs­sen die Nut­zungs­be­rech­tig­ten zahlen.
  • Mit dem Antrag muss eine Bestä­ti­gung über das Ver­fol­gungs­schick­sal und die Rech­nung über die Ver­län­ge­rungs­kos­ten ein­ge­reicht wer­den. (Die Bestä­ti­gung über das Ver­fol­gungs­schick­sal stel­len die Lan­des­ver­bän­de oder der Zen­tral­rat aus.)
  • Der Antrag kann erst nach Ablauf der Nut­zungs­zeit und mit Erhalt der Rech­nung über die Ver­län­ge­rungs­kos­ten ein­ge­reicht werden.
  • Wich­tig: Wäh­rend der Antrag­stel­lung und Bear­bei­tungs­zeit soll­te beim Fried­hof ein „Mahn­stopp“ ein­ge­rich­tet wer­den. (Mahn­ge­büh­ren oder Ähn­li­ches wer­den nicht erstattet.)
  • Ist eine Ver­län­ge­rung der Grab­nut­zung aus fried­hofs­recht­li­chen Grün­den nicht mög­lich, wer­den die Kos­ten und Gebüh­ren für eine Umbet­tung übernommen.
  • Die Pfle­ge der Grä­ber und die damit ver­bun­de­nen Kos­ten sind von den Nut­zungs­be­rech­tig­ten zu zahlen.

Das bedeu­tet für nut­zungs­be­rech­tig­te Personen:

  • Nach Ablauf der Grab­nut­zungs­zeit erhal­ten Sie einen Brief von der Fried­hofs­ver­wal­tung mit der Fra­ge, ob und für wie lan­ge die Grab­stät­te ver­län­gert wer­den soll. 
  • Die­sen Brief unbe­dingt beant­wor­ten! Sonst könn­te die Räu­mung des Gra­bes drohen.
  • Danach erhal­ten Sie die Rech­nung für die Verlängerung.
  • Mit die­ser Rech­nung stel­len Sie einen Antrag auf Erstat­tung der Kosten.

Mel­den Sie sich beim Lan­des­ver­band. Wir bera­ten und hel­fen beim Antrag.