Ewige Ruhe” Bund-Länder-Regelung

Es gibt eine neue Rege­lung für die „ewi­ge Ruhe“. Die bun­des­wei­te Rege­lung für die „ewi­ge Ruhe“ von Ver­folg­ten im Natio­nal­so­zia­lis­mus gilt seit Dezem­ber 2018. Unse­re Hes­si­sche Rege­lung von 2016 wur­de von die­ser ersetzt und gilt nicht mehr.

Auch wenn Ihr bereits unter der alten Rege­lung einen Antrag gestellt habt, gel­ten ab dem 5. Dezem­ber 2018 die neu­en Regeln und muss ein (neu­er) Antrag gestellt wer­den.

Hier­für soll­tet Ihr fol­gen­des tun:

  • Mel­det Euch beim Lan­des­ver­band. Wir bera­ten Euch wei­ter und hel­fen Euch beim Antrag.
  • Ihr bekommt einen Brief der Fried­hofs­ver­wal­tung, ob und für wie lan­ge Ihr die Grab­stät­te ver­län­gern wollt:
    • Die­sen Brief unbe­dingt beant­wor­ten! Sonst könn­te die Räu­mung des Gra­bes drohen.
  • Ihr bekommt dann eine Rech­nung für die Verlängerung:
    • Mel­det Euch mög­lichst schnell bei uns. 

Mit die­ser Rech­nung stellt Ihr einen Antrag auf Erstat­tung der Kos­ten. Der Lan­des­ver­band hilft ger­ne beim Stel­len des Antrags.

Über­sicht zur Bund-Län­der-Rege­lung ab Dezem­ber 2018

Die wich­tigs­ten Punkte:

    • Das BADV zahlt für Ver­folg­te Ange­hö­ri­ge der Min­der­heit die Grab­nut­zungs­ge­büh­ren, wenn die Rech­nung mit dem Antrag ein­ge­reicht wird.

    • Gezahlt wird nur für Ver­folg­te. Lee­re Grab­plät­ze und Grab­plät­ze von Per­so­nen, wel­che nach 1945 gebo­ren wur­den, müs­sen von den Ange­hö­ri­gen selbst bezahlt werden.

    • Bei­spiel: in einer Gruft lie­gen 3 Per­so­nen, wel­che im Natio­nal­so­zia­lis­mus ver­folgt wur­den, eine Per­son, wel­che nach 1945 gebo­ren wur­de und 2 Plät­ze sind noch frei. Dann über­nimmt das BADV 50 % (3 von 6 Grab­plät­zen) der ent­ste­hen­den Kos­ten. 50 % müs­sen die Nut­zungs­be­rech­tig­ten zahlen.

  • Nach jedem wei­te­ren Ablauf der Nut­zungs­frist muss die­se ver­län­gert und ein neu­er Antrag beim BADV gestellt wer­den. Es gibt kei­ne auto­ma­ti­sche dau­er­haf­te Über­nah­me der Kos­ten, son­dern immer nur für die ein­ge­reich­te Rechnung. 

    • Mit dem Antrag muss eine Bestä­ti­gung der Ver­fol­gung des Bestat­te­ten und die Rech­nung ein­ge­reicht werden

    • Die­se Bestä­ti­gung der Ver­fol­gung kön­nen die Lan­des­ver­bän­de, oder der Zen­tral­rat ausstellen

  • Der Antrag kann erst ein­ge­reicht wer­den, wenn die Rech­nung des Fried­ho­fes für die Ver­län­ge­rung da ist. 

    • Wich­tig: Wenn die Rech­nung da ist, ruft beim Lan­des­ver­band an, oder stellt selbst einen „Mahn­stopp“ beim Fried­hof. Sonst muss die Zah­lungs­frist auf der Rech­nung ein­ge­hal­ten werden

  • Mahn­ge­büh­ren oder ähn­li­ches wer­den nicht erstattet

  • Ist eine Ver­län­ge­rung der Grab­nut­zung aus fried­hofs­recht­li­chen Grün­den nicht mög­lich, wer­den die Kos­ten und Gebüh­ren für eine Umbet­tung übernommen.

  • Die Pfle­ge der Grä­ber und ihre Kos­ten lie­gen bei den Angehörigen

  • Wenn die Kos­ten über­nom­men wer­den, bekom­men Antrags­stel­len­de einen Brief, in dem die Höhe der über­nom­me­nen Kos­ten steht

    • Es gibt kei­ne Bestä­ti­gun­gen für Grä­ber, wel­che zukünf­tig auslaufen

Wich­tig für Grä­ber, für die bereits die „ewi­ge Ruhe“ bean­tragt wurde:

  • Die Lan­des­re­ge­lung wird durch die Bun­des­re­ge­lung ersetzt

    • Es gel­ten die glei­chen Regeln der Bun­des­re­ge­lung auch für die bereits bewil­lig­ten Gräber

  • Die Städ­te haben unter­schied­li­che loka­le Regelungen

    • Die Grä­ber lau­fen zum Ende des Jah­res 2019 aus und müs­sen neu ver­län­gert wer­den!

    • Wich­tig: Wenn Sie einen Brief von der Fried­hofs­ver­wal­tung bekom­men, mel­den Sie sich so schnell wie mög­lich beim Landesverband

    • Um wie­der unter die Rege­lung zu fal­len, müs­sen Sie der Fried­hof­ver­wal­tung ant­wor­ten, für wie lan­ge Sie ver­län­gern wol­len und einen neu­en Antrag stellen

  • Mit der Rech­nung der Verlängerungskosten/Gebührenbescheid kann dann der Antrag beim BADV auf Kos­ten­er­stat­tung gestellt werden

    • Auch hier, nach jedem Ablauf der Nut­zungs­frist muss neu ver­län­gert und ein neu­er Antrag gestellt werden

    • Auch hier gilt, es wer­den kei­ne Kos­ten für lee­re Grab­stel­len, oder Bei­be­leg­te, die nicht unter die Rege­lung fal­len, über­nom­men. Die­sen Anteil müs­sen Sie selbst bezah­len und dem Fried­hof überweisen

Doku­men­te:

Antrag Ewi­ge Ruhe

Geset­zes­text: Bund-Länder-Vereinbarung