„Ewige Ruhe” Bund-Länder-Regelung

Es gibt eine neue Regelung für die „ewige Ruhe“. Die bun­desweite Regelung für die „ewige Ruhe“ von Ver­fol­gten im Nation­al­sozial­is­mus gilt seit Dezem­ber 2018. Unsere Hes­sis­che Regelung von 2016 wurde von dieser erset­zt und gilt nicht mehr.

Auch wenn Ihr bere­its unter der alten Regelung einen Antrag gestellt habt, gel­ten ab dem 5. Dezem­ber 2018 die neuen Regeln und muss ein (neuer) Antrag gestellt wer­den.

Hier­für soll­tet Ihr fol­gen­des tun:

  • Meldet Euch beim Lan­desver­band. Wir berat­en Euch weit­er und helfen Euch beim Antrag.
  • Ihr bekommt einen Brief der Fried­hofsver­wal­tung, ob und für wie lange Ihr die Grab­stätte ver­längern wollt:
    • Diesen Brief unbe­d­ingt beant­worten! Son­st kön­nte die Räu­mung des Grabes dro­hen.
  • Ihr bekommt dann eine Rech­nung für die Ver­längerung:
    • Meldet Euch möglichst schnell bei uns.

Mit dieser Rech­nung stellt Ihr einen Antrag auf Erstat­tung der Kosten. Der Lan­desver­band hil­ft gerne beim Stellen des Antrags.

Über­sicht zur Bund-Län­der-Regelung ab Dezem­ber 2018

Die wichtig­sten Punk­te:

    • Das BADV zahlt für Ver­fol­gte Ange­hörige der Min­der­heit die Grab­nutzungs­ge­bühren, wenn die Rech­nung mit dem Antrag ein­gere­icht wird.

    • Gezahlt wird nur für Ver­fol­gte. Leere Grab­plätze und Grab­plätze von Per­so­n­en, welche nach 1945 geboren wur­den, müssen von den Ange­höri­gen selb­st bezahlt wer­den.

    • Beispiel: in ein­er Gruft liegen 3 Per­so­n­en, welche im Nation­al­sozial­is­mus ver­fol­gt wur­den, eine Per­son, welche nach 1945 geboren wurde und 2 Plätze sind noch frei. Dann übern­immt das BADV 50 % (3 von 6 Grab­plätzen) der entste­hen­den Kosten. 50 % müssen die Nutzungs­berechtigten zahlen.

  • Nach jedem weit­eren Ablauf der Nutzungs­frist muss diese ver­längert und ein neuer Antrag beim BADV gestellt wer­den. Es gibt keine automa­tis­che dauer­hafte Über­nahme der Kosten, son­dern immer nur für die ein­gere­ichte Rech­nung.

    • Mit dem Antrag muss eine Bestä­ti­gung der Ver­fol­gung des Bestat­teten und die Rech­nung ein­gere­icht wer­den

    • Diese Bestä­ti­gung der Ver­fol­gung kön­nen die Lan­desver­bände, oder der Zen­tral­rat ausstellen

  • Der Antrag kann erst ein­gere­icht wer­den, wenn die Rech­nung des Fried­hofes für die Ver­längerung da ist.

    • Wichtig: Wenn die Rech­nung da ist, ruft beim Lan­desver­band an, oder stellt selb­st einen „Mahn­stopp“ beim Fried­hof. Son­st muss die Zahlungs­frist auf der Rech­nung einge­hal­ten wer­den

  • Mah­nge­bühren oder ähn­lich­es wer­den nicht erstat­tet

  • Ist eine Ver­längerung der Grab­nutzung aus fried­hof­s­rechtlichen Grün­den nicht möglich, wer­den die Kosten und Gebühren für eine Umbet­tung über­nom­men.

  • Die Pflege der Gräber und ihre Kosten liegen bei den Ange­höri­gen

  • Wenn die Kosten über­nom­men wer­den, bekom­men Antragsstel­lende einen Brief, in dem die Höhe der über­nomme­nen Kosten ste­ht

    • Es gibt keine Bestä­ti­gun­gen für Gräber, welche zukün­ftig aus­laufen

Wichtig für Gräber, für die bere­its die „ewige Ruhe“ beantragt wurde:

  • Die Lan­desregelung wird durch die Bun­desregelung erset­zt

    • Es gel­ten die gle­ichen Regeln der Bun­desregelung auch für die bere­its bewil­ligten Gräber

  • Die Städte haben unter­schiedliche lokale Regelun­gen

    • Die Gräber laufen zum Ende des Jahres 2019 aus und müssen neu ver­längert wer­den!

    • Wichtig: Wenn Sie einen Brief von der Fried­hofsver­wal­tung bekom­men, melden Sie sich so schnell wie möglich beim Lan­desver­band

    • Um wieder unter die Regelung zu fall­en, müssen Sie der Fried­hofver­wal­tung antworten, für wie lange Sie ver­längern wollen und einen neuen Antrag stellen

  • Mit der Rech­nung der Verlängerungskosten/Gebührenbescheid kann dann der Antrag beim BADV auf Kosten­er­stat­tung gestellt wer­den

    • Auch hier, nach jedem Ablauf der Nutzungs­frist muss neu ver­längert und ein neuer Antrag gestellt wer­den

    • Auch hier gilt, es wer­den keine Kosten für leere Grab­stellen, oder Beibelegte, die nicht unter die Regelung fall­en, über­nom­men. Diesen Anteil müssen Sie selb­st bezahlen und dem Fried­hof über­weisen

Doku­mente:

Antrag Ewige Ruhe

Geset­zes­text: Bund-Län­der-Vere­in­barung