Es gibt eine neue Regelung für die „ewige Ruhe“. Die bundesweite Regelung für die „ewige Ruhe“ von Verfolgten im Nationalsozialismus gilt seit Dezember 2018. Unsere Hessische Regelung von 2016 wurde von dieser ersetzt und gilt nicht mehr.
Auch wenn Ihr bereits unter der alten Regelung einen Antrag gestellt habt, gelten ab dem 5. Dezember 2018 die neuen Regeln und muss ein (neuer) Antrag gestellt werden.
Hierfür solltet Ihr folgendes tun:
- Meldet Euch beim Landesverband. Wir beraten Euch weiter und helfen Euch beim Antrag.
- Ihr bekommt einen Brief der Friedhofsverwaltung, ob und für wie lange Ihr die Grabstätte verlängern wollt:
- Diesen Brief unbedingt beantworten! Sonst könnte die Räumung des Grabes drohen.
- Ihr bekommt dann eine Rechnung für die Verlängerung:
- Meldet Euch möglichst schnell bei uns.
Mit dieser Rechnung stellt Ihr einen Antrag auf Erstattung der Kosten. Der Landesverband hilft gerne beim Stellen des Antrags.
Übersicht zur Bund-Länder-Regelung ab Dezember 2018
Die wichtigsten Punkte:
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Beim BADV (Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) kann für verfolgte Angehörige der Minderheit ab der ersten Verlängerung des Grabes ein Antrag zur Erstattung der Kosten eingereicht werden
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Das BADV zahlt für Verfolgte Angehörige der Minderheit die Grabnutzungsgebühren, wenn die Rechnung mit dem Antrag eingereicht wird.
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Gezahlt wird nur für Verfolgte. Leere Grabplätze und Grabplätze von Personen, welche nach 1945 geboren wurden, müssen von den Angehörigen selbst bezahlt werden.
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Beispiel: in einer Gruft liegen 3 Personen, welche im Nationalsozialismus verfolgt wurden, eine Person, welche nach 1945 geboren wurde und 2 Plätze sind noch frei. Dann übernimmt das BADV 50 % (3 von 6 Grabplätzen) der entstehenden Kosten. 50 % müssen die Nutzungsberechtigten zahlen.
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Nach jedem weiteren Ablauf der Nutzungsfrist muss diese verlängert und ein neuer Antrag beim BADV gestellt werden. Es gibt keine automatische dauerhafte Übernahme der Kosten, sondern immer nur für die eingereichte Rechnung.
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Mit dem Antrag muss eine Bestätigung der Verfolgung des Bestatteten und die Rechnung eingereicht werden
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Diese Bestätigung der Verfolgung können die Landesverbände, oder der Zentralrat ausstellen
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Der Antrag kann erst eingereicht werden, wenn die Rechnung des Friedhofes für die Verlängerung da ist.
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Wichtig: Wenn die Rechnung da ist, ruft beim Landesverband an, oder stellt selbst einen „Mahnstopp“ beim Friedhof. Sonst muss die Zahlungsfrist auf der Rechnung eingehalten werden
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Mahngebühren oder ähnliches werden nicht erstattet
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Ist eine Verlängerung der Grabnutzung aus friedhofsrechtlichen Gründen nicht möglich, werden die Kosten und Gebühren für eine Umbettung übernommen.
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Die Pflege der Gräber und ihre Kosten liegen bei den Angehörigen
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Wenn die Kosten übernommen werden, bekommen Antragsstellende einen Brief, in dem die Höhe der übernommenen Kosten steht
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Es gibt keine Bestätigungen für Gräber, welche zukünftig auslaufen
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Wichtig für Gräber, für die bereits die „ewige Ruhe“ beantragt wurde:
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Die Landesregelung wird durch die Bundesregelung ersetzt
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Es gelten die gleichen Regeln der Bundesregelung auch für die bereits bewilligten Gräber
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Die Städte haben unterschiedliche lokale Regelungen
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Die Gräber laufen zum Ende des Jahres 2019 aus und müssen neu verlängert werden!
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Wichtig: Wenn Sie einen Brief von der Friedhofsverwaltung bekommen, melden Sie sich so schnell wie möglich beim Landesverband
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Um wieder unter die Regelung zu fallen, müssen Sie der Friedhofverwaltung antworten, für wie lange Sie verlängern wollen und einen neuen Antrag stellen
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Mit der Rechnung der Verlängerungskosten/Gebührenbescheid kann dann der Antrag beim BADV auf Kostenerstattung gestellt werden
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Auch hier, nach jedem Ablauf der Nutzungsfrist muss neu verlängert und ein neuer Antrag gestellt werden
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Auch hier gilt, es werden keine Kosten für leere Grabstellen, oder Beibelegte, die nicht unter die Regelung fallen, übernommen. Diesen Anteil müssen Sie selbst bezahlen und dem Friedhof überweisen
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Dokumente: