Die nachfolgende Übersicht orientiert sich an den aktuellen gesetzlichen Regelungen vom 31.03.2020 in Hessen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit.
Für Selbständige und Unternehmer:
Selbstständige und Unternehmer, die Verdienstausfälle durch die Corona-Krise haben und dadurch in eine Notlage geraten sind, können einen Zuschuss vom Staat erhalten:
Die Zuschüsse gibt es in der Höhe bis zu 10.000 Euro für Selbstständige, Freiberufler, Kleinunternehmer und Unternehmer mit bis zu 5 Mitarbeitern. Für Unternehmen zwischen 5 und 10 Beschäftigte sind bis zu 20.000 Euro und bei 10 bis 50 Beschäftigten sogar bis zu 30.000 Euro möglich.
Die Anträge für die Zuschüsse für Gewerbetreibende in Hessen können nur hier beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden.
Dazu können Sie sich unter der Telefonnummer 0561 1060 beraten lassen.
Bei dem Antrag könnten Sie sich durch eine sachkundige Person in Ihrem Umfeld vor Ort beraten lassen, die Erfahrungen mit Finanzen und dem Internet hat.
Ergänzung: Kulturschaffende und Künstler finden hier eine aktuelle Übersicht über Unterstützungsmöglichkeiten.
Darüber hinaus kann das Bundesland Hessen Freiberufler und Unternehmen mit Krediten zu relativ günstigen Konditionen unterstützen. Dazu gibt es eine Beratung bei der WI Bank:
Postadresse: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, 60297 Frankfurt am Main
Tel. 0611 774‑7333 (8 bis 18 Uhr)
Internet: https://www.wibank.de/wibank/corona
Email: foerderberatunghessen@wibank.de
Für Unternehmen gibt es darüber hinaus vereinfachte Möglichkeiten zur Beantragung von Kurzarbeit für ihre Beschäftigten.
Bei Sozialleistungen:
Diejenigen, die bereits vor der Corona-Krise Leistungen vom Jobcenter, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter erhalten haben, für die gibt es im Moment keine größeren Änderungen.
Es gibt aber einen erleichterten Zugang für die Leistungen vom Jobcenter, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter:
Wer ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Sozialleistungen stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.
Und in den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Familien, die keine Sozialleistungen erhalten und ein geringes Einkommen haben, können erleichtert einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (Tel. 0800 4 555530) beantragen. Bei Neuanträgen ist aktuell nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend.
Für Mieter:
Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruhen. Allerdings müssen die Mieten zu einem späteren Zeitpunkt nachgezahlt werden inklusive Verzugszinsen.
Bei hohen Sonderausgaben:
Wer Sonderausgaben wie z. B. zur Tilgung von Krediten oder Versicherungsbeiträge bezahlen muss, kann derzeit unter Umständen einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub erhalten. Dies gilt für Versicherungen, die vor dem 8. März abgeschlossen wurden sowie für Darlehensverträge, die vor dem 15. März vereinbart wurden. Wichtig: Die Zahlungsverpflichtungen bleiben natürlich – wer jetzt nicht bezahlen kann, wird das später nachholen müssen.