Information über Hilfen in der Corona-Krise

Die nach­fol­gende Über­sicht ori­en­tiert sich an den aktuellen geset­zlichen Regelun­gen vom 31.03.2020 in Hes­sen und erhebt keinen Anspruch auf Voll­ständigkeit und Fehler­frei­heit.

Für Selb­ständi­ge und Unternehmer:

Selb­st­ständi­ge und Unternehmer, die Ver­di­en­staus­fälle durch die Coro­na-Krise haben und dadurch in eine Not­lage ger­at­en sind, kön­nen einen Zuschuss vom Staat erhal­ten:

Die Zuschüsse gibt es in der Höhe bis zu 10.000 Euro für Selb­st­ständi­ge, Freiberu­fler, Klei­n­un­ternehmer und Unternehmer mit bis zu 5 Mitar­beit­ern. Für Unternehmen zwis­chen 5 und 10 Beschäftigte sind bis zu 20.000 Euro und bei 10 bis 50 Beschäftigten sog­ar bis zu 30.000 Euro möglich.

Die Anträge für die Zuschüsse für Gewer­be­treibende in Hes­sen kön­nen nur hier beim Regierung­sprä­sid­i­um Kas­sel gestellt wer­den.

Dazu kön­nen Sie sich unter der Tele­fon­num­mer 0561 1060 berat­en lassen.

Bei dem Antrag kön­nten Sie sich durch eine sachkundi­ge Per­son in Ihrem Umfeld vor Ort berat­en lassen, die Erfahrun­gen mit Finanzen und dem Inter­net hat.

Ergänzung: Kul­turschaf­fende und Kün­stler find­en hier eine aktuelle Über­sicht über Unter­stützungsmöglichkeit­en.

Darüber hin­aus kann das Bun­des­land Hes­sen Freiberu­fler und Unternehmen mit Kred­iten zu rel­a­tiv gün­sti­gen Kon­di­tio­nen unter­stützen. Dazu gibt es eine Beratung bei der WI Bank:

Postadresse: Wirtschafts- und Infra­struk­tur­bank Hes­sen, 60297 Frank­furt am Main

Tel. 0611 774‑7333 (8 bis 18 Uhr)  

Inter­net: https://www.wibank.de/wibank/corona

Email: foerderberatunghessen@wibank.de

Für Unternehmen gibt es darüber hin­aus vere­in­fachte Möglichkeit­en zur Beantra­gung von Kurzarbeit für ihre Beschäftigten.

Bei Sozialleis­tun­gen:

Diejeni­gen, die bere­its vor der Coro­na-Krise Leis­tun­gen vom Job­cen­ter, Sozial­hil­fe oder Grund­sicherung im Alter erhal­ten haben, für die gibt es im Moment keine größeren Änderun­gen.

Es gibt aber einen erle­ichterten Zugang für die Leis­tun­gen vom Job­cen­ter, Sozial­hil­fe oder Grund­sicherung im Alter:

Wer ab dem 1. März bis ein­schließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Sozialleis­tun­gen stellt, für den ent­fällt für die ersten 6 Monate die Ver­mö­gen­sprü­fung, wenn erk­lärt wird, dass kein erhe­blich­es Ver­mö­gen ver­füg­bar ist.

Und in den ersten 6 Monat­en des Leis­tungs­bezugs wer­den die Aus­gaben für Miete und Heizung in tat­säch­lich­er Höhe anerkan­nt.

Fam­i­lien, die keine Sozialleis­tun­gen erhal­ten und ein geringes Einkom­men haben, kön­nen erle­ichtert einen Kinderzuschlag bei der Fam­i­lienkasse der Bun­de­sagen­tur für Arbeit (Tel. 0800 4 555530) beantra­gen. Bei Neuanträ­gen ist aktuell nur noch das Einkom­men des let­zten Monats (anstelle des let­zten hal­ben Jahres) entschei­dend.

Für Mieter:

Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 dür­fen Ver­mi­eter das Mietver­hält­nis nicht kündi­gen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkun­gen der Coro­na-Krise beruhen. Allerd­ings müssen die Mieten zu einem späteren Zeit­punkt nachgezahlt wer­den inklu­sive Verzugszin­sen.

Bei hohen Son­der­aus­gaben:

Wer Son­der­aus­gaben wie z. B. zur Tilgung von Kred­iten oder Ver­sicherungs­beiträge bezahlen muss, kann derzeit unter Umstän­den einen min­destens drei­monati­gen Zahlungsauf­schub erhal­ten. Dies gilt für Ver­sicherun­gen, die vor dem 8. März abgeschlossen wur­den sowie für Dar­lehensverträge, die vor dem 15. März vere­in­bart wur­den. Wichtig: Die Zahlungsverpflich­tun­gen bleiben natür­lich – wer jet­zt nicht bezahlen kann, wird das später nach­holen müssen.

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